Die Gebührenordnung - Informationen für Tierhalter
 
  Wir möchten Sie auf dieser Seite darüber informieren, wie wir Tierärzte unsere Leistungen berechnen, nämlich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Dabei handelt es sich um ein Gesetz, das vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist. Wer als Tierarzt gegen die GOT verstößt, macht sich strafbar!

Für Sie ist die GOT vielleicht wie ein "Buch mit sieben Siegeln". Leider müssen in ihr aber - wegen der Genauigkeit - einige Fachbegriffe verwendet werden. Außerdem kann sie keine pauschalen Preise angeben, sondern nur die Gebühr für die einzelnen Behandlungsschritte.

Allgemeine Bestimmungen
Die einzelne Leistung kann mit dem Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden.

Welchen Satz der Tierarzt wählt, hängt vor allem von den Umständen des Falles ab, insbesondere der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem Wert des Tieres und den örtlichen Verhältnissen.

Die Unterschreitung des Einfachsatzes ist grundsätzlich unzulässig!
Ausnahme: Im begründeten Einzelfall können der Einfachsatz unter-, bzw der Dreifachsatz überschritten werden. Liegt ein solcher Grund vor, muss vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer getroffen werden.

Zusätzlich zu den Leistungen können z. B. auch angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder Materialien sowie Barauslagen für Laborleistungen oder Porto berechnet werden. Zum Gesamtbetrag kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

Die GOT fordert nicht, dass der Tierarzt eine Rechnung schreiben muss. Tut er es, dann sollte sie zumindest enthalten: Datum, Tierart, Diagnose, berechnete Leistung, Rechnungsbetrag, Umsatzsteuer und die oben genannten Vergütungen. Sie können eine weiter aufgegliederte Rechnung verlangen.